Eine bezahlbare Wohnung zu finden, ist heutzutage schon schwer genug. Hinzu kommt, dass immer mehr Vermieter ihre Objekte nur noch möbliert inserieren, da sie diese so deutlich teurer anbieten können. Sehr zum Leid der Wohnungssuchenden. Für manche kann eine bereits bezugsfertige Wohnung jedoch auch Vorteile haben. Ab wann Wohnraum als möbliert gilt und welche Rechte und Pflichten Mieter bei Miete, Schäden und Kündigung haben, erläutert Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Wann gilt eine Wohnung als „möbliert“?
Wer in eine möblierte Wohnung zieht, spart sich nicht nur Geld für neues Mobiliar, sondern auch den Stress bei der Suche und Auswahl. Doch welche Ausstattung muss vorhanden sein, damit eine Wohnung als möbliert gilt? „Dies ist gesetzlich nicht festgelegt“, so Brandl. Eine Schlafgelegenheit, Schrank, Tisch, Stühle, Lampen, Küchengeräte wie Herd, Kühlschrank und eine Waschmaschine sollten Mieter allerdings mindestens vorfinden.“ Wie alt und von welcher Qualität die Einrichtung ist, spielt jedoch keine Rolle. Hat der Vermieter die Wohnung beispielsweise mit seinen alten Möbeln bestückt, wäre das demnach in Ordnung.
Unterscheiden sich die Regelungen zur Miete?
Egal ob möbliert oder nicht – für alle Mietwohnungen gelten die gleichen rechtlichen Regelungen. „Mit einer Ausnahme: Vermieter dürfen für die Einrichtung einen sogenannten Möblierungszuschlag verlangen“, erklärt die Rechtsexpertin. „Die Höhe ist nicht gesetzlich geregelt und hängt meist von Qualität und Zeitwert der Ausstattung ab.“
Orientierung bieten Mietern unterschiedliche Gerichtsurteile. So hat das Landgericht Berlin zum Beispiel einen Zuschlag von zwei Prozent des Zeitwerts der Möbel pro Monat für zulässig erklärt. Das Landgericht Mannheim entschied hingegen, dass nur elf Prozent des Zeitwerts im Jahr gerechtfertigt sind. Darüber hinaus gibt es noch weitere Berechnungsmethoden. Vermieter können allerdings noch deutlich höhere Beträge aufschlagen. „Meist ist schwer zu prüfen, ob der Aufschlag angemessen ist, da Vermieter nicht verpflichtet sind, diesen gesondert anzugeben“, so die Juristin.
Übrigens: Die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich auch für möblierte Wohnungen. Ausgenommen sind Wohnungen, die vorübergehend zur Vermietung stehen, sowie möblierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters. Generell erschwert der Möblierungszuschlag es, sich auf die Mietpreisbremse zu berufen. Hier kann unter Umständen nur ein Sachverständigengutachten und notfalls der Weg vor Gericht helfen.
Wer muss für Schäden haften?
Bieten Vermieter ihre Wohnung möbliert an, sind sie für die Instandhaltung der Ausstattung verantwortlich. Das heißt: Für Defekte sowie haushaltsübliche Abnutzung, etwa kaputte Jalousien oder eine tropfende Dusche, müssen sie aufkommen. Bei möblierten Wohnungen bezieht sich dies auch auf die Möbel. „Mieter sind im Gegensatz dazu verpflichtet, sorgfältig mit der Mietsache inklusive der Einrichtung umzugehen“, weiß Brandl. „Wer seine Sorgfaltspflicht verletzt und beispielsweise etwas vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt, muss selbst für Reparatur oder Ersatz haften.“ Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund von falscher Bedienung die Spülmaschine kaputtgeht. „Dann könnten Vermieter sogar Schadenersatz fordern“, ergänzt die Juristin.
Möbel umstellen oder austauschen?
Geschmäcker sind ja bekanntlich verschieden. „Gefällt Mietern die vorhandene Einrichtung nicht, ist es möglich, beim Vermieter nachzufragen, ob sie die Möbel austauschen dürfen“, so Sabine Brandl. „Stimmt er zu, sind sie verpflichtet, das Mobiliar sicher einzulagern – es einfach zu entsorgen ist tabu. Beim Auszug müssen Mieter die Wohnung dann wieder in ihren Ursprungszustand versetzen. Um Ärger vorzubeugen, empfiehlt die Rechtsexpertin, eine Inventarliste, inklusive Zustand der Möbel, anzufertigen, die beide Seiten beim Einzug unterschreiben.
Gleiche Kündigungsfristen für alle?
Auch für die gesetzlichen Kündigungsfristen macht es generell keinen Unterschied, ob die Wohnung möbliert ist oder nicht. Anders sieht das bei möblierten Wohnungen aus, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum, beispielsweise für ein Praktikum, vermietet werden. „Dann kann im Mietvertrag eine kürzere Kündigungsfrist als die gesetzliche vereinbart sein“, erläutert Brandl. Bei möblierten Zimmern innerhalb der Wohnung des Vermieters kann die Kündigung sogar spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf des Monats erfolgen. „Wer also zum 15. eines Monats die Kündigung erhält, muss bis Monatsende ausziehen“, ergänzt die Rechtsexpertin. (Quelle: ERGO Group)