Wie die Ausbildungsplatzsuche für die Rente zählt

Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung: Jugendliche sollten bei der Agentur für Arbeit ihr Suchbemühen um einen Ausbildungsplatz melden.
Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung: Jugendliche sollten bei der Agentur für Arbeit ihr Suchbemühen um einen Ausbildungsplatz melden. Foto: Andrea Warnecke/dpa-tmn
Auch wer nur sucht, kann Rentenansprüche sammeln – ein unterschriebener Ausbildungsvertrag ist dafür gar nicht nötig. Gewisse Bedingungen müssen aber dennoch erfüllt sein.

Noch keinen Ausbildungsplatz gefunden? Dann sollten Jugendliche und junge Erwachsene bei der Agentur für Arbeit zumindest ihr Suchbemühen melden. Denn selbst dafür können sie später Anrechnungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bekommen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) hin.

  • Von den Anrechnungszeiten profitieren können all jene, die zwischen 17 und 25 Jahre alt sind.
  • Nach dem 25. Lebensjahr wird die Ausbildungsplatzsuche in der gesetzlichen Rentenversicherung nur anerkannt, wenn jemand unmittelbar zuvor beschäftigt oder selbstständig gewesen ist und Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt hat.

Weitere Informationen gibt’s im Netz

Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung der Ausbildungsplatzsuche ist, dass diese schon mindestens einen Kalendermonat andauert. Für die Rentenversicherung hingegen unerheblich: ob ein Schulabschluss vorliegt, oder während dieser Zeit Leistungen von der Agentur für Arbeit geflossen sind.

Ausführliche Informationen zum Thema finden Interessierte im Netz unter www.rentenblicker.de, dem Jugendportal der Deutschen Rentenversicherung. Auch die kostenfreien Broschüren «Tipps für den Berufsstart» und «Das Renten-ABC» stehen unter www.deutsche-rentenversicherung.de zum Download bereit.

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