Etwa drei Millionen Paare leben ohne Trauschein zusammen. Hält die Liebe, ist alles wunderbar. Kompliziert wird es, wenn die Beziehung vorbei ist. Paare, die in wilder Ehe leben, sind im Gegensatz zu Ehepaaren manchmal gesetzloser, als ihnen lieb ist.
Von Ines Baur
In Bayern nennt man die nicht eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau gerne ein g’schlampertes Verhältnis. Das Schlampige am Zusammenleben unverheirateter Paare ist heutzutage allerdings nicht die Tatsache, dass sie ohne Ring am Finger zusammenwohnen. Schlampig könnte man eher die Tatsache bezeichnen, dass für wilde Ehen die gesetzlichen Vorteile oder Regeln einer geschlossenen Ehe nicht gelten. Denn was ist, wenn? Wenn es eines Tages zur Trennung kommt? Wenn ein Partner krank wird?
Inhalt:
Wer unterzeichnet den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung?
Geht es nach Vermietenden, unterzeichnen beide und haften damit auch beide für Mietzahlungen. Wer bei dem Herzensmenschen mit in die Wohnung einzieht, dürfte in der Regel das Okay vom Vermieter bekommen.
Hier gibt es eine Heimtücke. Der Einzug macht nicht zur Mietvertragspartei. Verstreitet sich das Paar, kann derjenige, der die Miete zahlt, den oder die Ex vor die Tür setzen. Verhindern lässt sich der Rauswurf mit einem Untermietsvertag. Dann kann immer noch gekündigt werden, doch zumindest gelten entsprechende Fristen und Kündigungsschutzvorschriften.
Finanzielle Angelegenheiten gemeinsam regeln
Gemeinsame Ausgaben regeln Pärchen bitte zusammen. Bewährt hat sich das Dreikontenmodell. Hier halten beide ihre Konten. Bestenfalls ein Girokonto in Kombi mit einem Tagesgeldkonto für den Notgroschen. Zusätzlich haben sie ein Gemeinschaftskonto. Auf das geht anteilig einmal pro Monat Geld für gemeinsame Ausgaben wie Miete, Nebenkosten, Internet etc.
Mobiliar, Elektrogroßgeräte oder Kunst sollten in einer Inventarliste gelistet sein. Dann gibt es keine Diskussion über die Eigentumsverhältnisse im Falle einer Trennung.
Wilde Ehe – was gilt für Unterhalt und Versorgungsausgleich?
Kümmert sich die Partnerin freiwillig um den Haushalt, richtet die Wohnung ein und verzichtet auf ihre Erwerbstätigkeit, kann das Aus der Beziehung richtig wehtun. Denn im Gegensatz zur Ehe gibt es in unehelichen Lebensgemeinschaften keinerlei Ersatzleistungen. Sprich kein Anrecht auf Unterhaltszahlungen, Zugewinn-, Vorsorgeausgleich oder Witwenrente.
Die gute Nachricht – niemand muss heiraten, um abgesichert zu sein. Ratsam ist es allemal, einen Partnerschaftsvertrag zu schließen. Frauen, die gutgläubig oder schlecht informiert sind, verlassen möglicherweise das gemeinsame Nest mit dem Hab und Gut, mit dem sie eingezogen sind.
Alleinerziehende verlieren beim Zusammenziehen die Steuerklasse II
Die „gute“ Steuerklasse II bekommen alleinerziehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das sind meistens unverheiratete, geschiedene oder dauerhaft getrenntlebende Elternteile. Zieht eine alleinerziehende Arbeitnehmerin mit Kind und Kegel mit dem neuen Partner zusammen, verliert sie die Lohnsteuerklasse II.
Auskunft im Krankheitsfall – Wenn der Herzensmensch im Krankenhaus liegt
Wer nicht verheiratet ist, könnte keine Auskunft über den Gesundheitszustand von Partnerin oder Partner von Ärzten bekommen. Das gilt auch, wenn Paare schon jahrelang zusammenleben. Eine Lösung bietet die Vorsorgevollmacht.
Doppelt versichert – Welche Versicherungen zusammenlegen?
Verheiratet oder nicht, in der Regel reicht pro Haushalt eine Hausrat-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung. Haben die Partner eigene Versicherung, können sie prüfen, welche günstiger ist oder bessere Leistungen hat. Postalisch oder via E-Mail den Makler kontaktieren und die zweite Person im Vertrag aufnehmen lassen. Es gilt: erst aufnehmen und dann kündigen, damit der Versicherungsschutz lückenlos ist.