Berlin (dpa/tmn) – Der Blick aus dem Fenster zeigt: Alles weiß! Wie schön! Oder doch nicht? Jetzt muss erst der Gehweg geräumt und das Auto freigekratzt werden – und die Straße ist auch noch nicht gestreut. Vielleicht doch die Bahn nehmen? Nein, fällt aus.
Ausgiebiger Schneefall oder Glätte machen den Arbeitsweg für Pendlerinnen und Pendler regelmäßig zur Herausforderung. Das ist aber keine Entschuldigung dafür, zu spät im Büro zu erscheinen. Grundsätzlich ist es Sache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie sie zur Arbeit kommen. Sie tragen das sogenannte Wegerisiko, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.
Wer aufgrund der Wetterverhältnisse dennoch nicht rechtzeitig im Betrieb oder Büro ankommt, bekommt für die Zeit der Verspätung unter Umständen kein Geld. Hier gilt laut Bredereck der Grundsatz «Ohne Arbeit kein Lohn». Dafür spielt es auch keine Rolle, ob Beschäftigte rechtzeitig losgefahren sind oder nicht.
Arbeitgeber informieren, Lösungen vorschlagen
Kündigt sich schlechtes Wetter schon an und ist absehbar, dass es auf dem Arbeitsweg Verzögerungen wegen Schnee, Eis oder etwa Sturm gibt, müssen Beschäftigte auf jeden Fall ihren Arbeitgeber informieren. Im besten Fall bieten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Führungskraft bereits Lösungen an – nach Möglichkeit etwa, im Homeoffice zu arbeiten oder die verpassten Stunden nachzuarbeiten, empfiehlt Bredereck.
Ob eine Verspätung bei Winterwetter oder Sturm eine Abmahnung rechtfertigt, ist immer Einzelfallentscheidung – denn sie setzt vorwerfbares Verhalten voraus.«Da kommt es drauf an, ob den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Verspätung trifft», stellt Bredereck klar.
Einen plötzlichen Wintereinbruch müssen Beschäftigte nicht mit allen Konsequenzen vorhersagen können. Sind die Wetterbedingungen aber schon seit Tagen wegen Glatteis oder Schnee schwierig, könne eine Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn Arbeitnehmer wiederholt zu spät kommen.