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Finanzverwaltung erhöht die Betriebsausgabenpauschale

Als Schriftsteller oder Journalist tätig? Dann können Sie Teile Ihrer Betriebsausgaben pauschal steuerlich geltend machen.
Als Schriftsteller oder Journalist tätig? Dann können Sie Teile Ihrer Betriebsausgaben pauschal steuerlich geltend machen. Foto: Finn Winkler/dpa/dpa-tmn
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Wer selbstständig tätig ist, hat in der Regel nicht nur Einnahmen, sondern auch betriebsbedingte Ausgaben. Die Ausgaben sind steuerlich absetzbar und mindern den Gewinn. Sie müssen zwar grundsätzlich durch Belege nachgewiesen werden.

Aus Gründen der Vereinfachung ist es aber bei bestimmten Tätigkeiten möglich, einen gewissen Teil der Betriebsausgaben als Pauschale geltend zu machen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Diese Pauschalen hat das Bundesfinanzministerium für Einkünfte aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit ab dem Jahr 2023 angehoben. Grund ist der enorme Anstieg des allgemeinen Preisniveaus.

Mit Nachweis können höhere Ausgaben angesetzt werden

Damit können künftig 30 Prozent der Betriebseinnahmen aus hauptberuflicher selbstständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit pauschal als Betriebsausgabe abgesetzt werden, höchstens aber 3600 Euro pro Jahr.

Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit kann die Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 25 Prozent der Betriebseinnahmen angesetzt werden, höchstens aber 900 Euro jährlich. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist darauf hin, dass der Höchstbetrag von 900 Euro für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden kann.

Haben betroffene Steuerzahler höhere Betriebsausgaben, können sie diese mit den entsprechenden Nachweisen angeben. Daniela Karbe-Geßler vom BdSt empfiehlt daher betroffenen Selbstständigen, Jahr für Jahr zu prüfen, ob die tatsächlichen Betriebsausgaben die Pauschale übersteigen. «Haben Steuerzahler keine oder nur geringe Betriebsausgaben, kann auf die Betriebsausgabenpauschale zurückgegriffen werden.» (dpa)

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