Wenn plötzlich ein Ast auf ein neben dem Grundstück geparktes Auto fällt – wer ist dann haftbar, der Gartenbesitzer oder der Autofahrer? Ein Gerichtsurteil gibt Aufschluss.
Eine ganz alltägliche Situation: Jemand parkt sein Auto am Straßenrand neben einem Privatgrundstück.
In einem konkreten Fall fand ein Autofahrer bei seiner Rückkehr seinen Wagen aber beschädigt vor. Für den Schaden war hier nicht der Gartenbesitzer verantwortlich zu machen, entschied das Landgericht Wuppertal in einem Urteil, auf das der ADAC hinweist. (Az.: 4 O 3/22)
Der Fall: Der Autobesitzer hatte sein Auto am Straßenrand geparkt, neben einem privaten Grundstück, auf dem ein Baum stand. Plötzlich brach ein großer Ast von diesem Baum ab und fiel auf das Auto. Der Besitzer des Autos verlangte Schadenersatz, der Besitzer des Grundstücks weigerte sich zu zahlen.
Sein Argument: Es habe keine Anzeichen dafür gegeben, dass der Baum krank oder brüchig war. Das habe er zwar auch nicht regelmäßig überprüft, dafür aber auch keine Notwendigkeit gesehen.
Baum war gesund
Der Fall wurde vor Gericht verhandelt. Das urteilte, dass der Eigentümer des Baumes keinen Schadenersatz leisten muss.
Es sei zwar ein Fehler des Baumeigentümers, den Baum nicht regelmäßig zu überprüfen, was als Verletzung seiner Pflicht zur Verkehrssicherung angesehen wurde. Dennoch konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Schaden vermieden worden wäre, wenn regelmäßige Bauminspektionen durchgeführt worden wären.
Der Baum war gesund und in gutem Zustand, auch eine Inspektion hätte wohl keinen Hinweis darauf gegeben, dass der Ast kurz vor dem Abbrechen gestanden hätte, so das Gericht. Und der Kläger konnte keine belastbaren Beweise dafür vorlegen, dass der Ast brüchig war.
Das Gericht entschied, dass Verkehrsteilnehmer gewisse Gefahren, die auf natürlichen Gegebenheiten oder Naturgewalten beruhen, akzeptieren und als unvermeidbar betrachten müssen. (dpa/ml)