Karlsruhe (dpa/tmn) – Macht eine Airline nach einer Flugstreichung nur Ersatzflugangebote mit eigenen Maschinen, können Passagiere Ansprüche auf Entschädigungszahlungen haben. Das zeigt ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.
In dem Fall hatte eine Airline einen Flug von Berlin nach Düsseldorf storniert – der Grund waren Verzögerungen durch ein Gewitter. Sie schickte betroffenen Passagieren einen Link zu, über den diese auf der Website der Airline Ersatzflüge wählen konnten: einer am selben Tag, vier am folgenden Tag. Ein Mann aber nahm stattdessen den Zug und verlangte eine Entschädigungszahlung von 250 Euro nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. Die Fluggesellschaft weigerte sich, die Sache beschäftigte Gerichte.
Warum die Airline zahlen muss
Der BGH stellte in letzter Instanz klar: Es reicht nicht, wenn eine Airline nur eine Ersatzbeförderung mit eigenen Flügen anbietet. Ausnahmen bestehen im Wesentlichen nur, wenn es keine verfügbaren Alternativflüge anderer Airlines gibt, mit denen Passagiere früher am Ziel ankommen könnten. Das muss die Fluggesellschaft im Zweifel nachweisen können.
Letztlich entschied der BGH: Die Fluggesellschaft muss die Entschädigung zahlen. (Az.: X ZR 109/23) Auch bei außergewöhnlichen Umständen oder umgangssprachlich: höherer Gewalt, wie in dem Fall das Gewitter, müssen Airlines «hinreichende Maßnahmen» ergreifen, um Flugstreichungen auszugleichen. Sonst sind auch bei höherer Gewalt Entschädigungszahlungen fällig.
Dass der Mann statt eines Ersatzflugs den Zug genommen hatte, hatte in dem Fall keinen Einfluss auf den Entschädigungsanspruch. Geklagt hatte ein Fluggastrechte-Portal, an das der betroffene Passagier seine Rechte an diesem Fall abgetreten hatte.