Schwarmfinanzierungen sind für Geldgeber mit großen Risiken verbunden. Um sie zumindest teilweise zu reduzieren, sollten vorab Prospekte und Informationsblätter eingehend gecheckt werden.
Viele Menschen legen zusammen, um eine gute Idee oder ein innovatives Produkt aus der Taufe zu heben: Das ist das Wesen einer Crowdfinanzierung. Für Geldgeber ist ein solches Investment mit großen Risiken verbunden. Immerhin kann es sein, dass das Projekt scheitert oder der Anbieter unseriös ist – dann ist das Geld weg. Sicher sein, dass das nicht passiert, kann man sich nie. Aber mit etwas Recherche lassen sich zumindest manche Risiken minimieren.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) empfiehlt Verbraucherinnen und Verbrauchern, sich bei Interesse an einem Crowdfunding-Projekt zum Beispiel das zugehörige Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) und – sofern vorhanden – auch den Prospekt gründlich durchzulesen. Selbst wenn es mühsam erscheint – darin sind Anlagebedingungen und Finanzzahlen sowie die Informationen zu den Risiken des Investments, zur Anlagestrategie und geplanten Mittelverwendung zu finden.
Prospekt und VIB sind keine Gütesiegel
Gibt es keinen solchen von der Bafin gebilligten Prospekt und auch kein Informationsblatt, dessen Veröffentlichung die Bafin zugestimmt hat, sollten Anlegerinnen und Anleger besonders vorsichtig sein. Dann seien in der Regel nur wenige Informationen über die Unternehmung zu erhalten. Die Quellen, aus denen die Informationen stammen, sollten Sie dann insbesondere auf Seriosität und Neutralität eingehend prüfen.
Aber Achtung! Selbst wenn es einen von der Bafin freigegebenen Prospekte und ein VIB gibt: Das ist längst kein Hinweis darauf, dass die Anlage werthaltig oder der Anbieter seriös und finanziell solide ist. Denn das untersucht die Bafin gar nicht. Ebenso wenig, ob die in den Schriftstücken enthaltenen Angaben inhaltlich korrekt sind. Es bedeutet lediglich, dass die Dokumente die gesetzlich geforderten Mindestinformationen zum Anbieter und zum Produkt enthalten. Ein Gütesiegel sei das also nicht, teilt die Bafin mit – auch wenn Anbieter mitunter etwas anderes behaupteten. (dpa/ml)