Ein guter Arzt oder eine gute Ärztin ist Gold wert – vor allem, wenn es um ernste Gesundheitsprobleme geht. Ob nach dem Ende einer Therapie oder einfach zwischendurch, weil man sich so gut aufgehoben fühlt: Patientinnen und Patientinnen haben manchmal den Wunsch, ihren Dank zum Ausdruck zu bringen – mit einem Geschenk.
Doch wie bei vielen anderen Berufsgruppen, gilt auch bei Ärzten: Es gibt Regeln, wenn es um das Annehmen von Geschenken geht. Es kommt auf die Größenordnung an. «Ein Geschenk muss innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen», sagt Sabine Wolter von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. «Laut der Berufsordnung dürfen Ärzte und Ärztinnen nicht den Eindruck erwecken, sich in der Unabhängigkeit ihrer ärztlichen Entscheidung beeinflussen zu lassen.»
Wie «geringfügig» definiert wird
Was aber bedeutet «geringfügig»? Das öffentliche Dienstrecht, worunter etwa kommunale Krankenhäuser und damit deren Ärzte und Ärztinnen fallen, benennt laut der Verbraucherschützerin die Grenze für Geschenke bei 25 Euro.
Was niedergelassene Ärzte angeht, sieht Prof. Martin Stellpflug, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein, in der berufsrechtlichen Praxis eine Größenordnung von 30 bis 50 Euro als Geringfügigkeitsgrenze. Sprich: Ein paar Euro in die Kaffeekasse, mal eine Packung Pralinen oder ein kleiner Blumenstrauß sind in der Regel jeweils problemlos möglich. (dpa/tmn)