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Fitnessstudios dürfen Preise nicht beliebig erhöhen

Fitnessstudio-Verträge können teurer werden, doch ohne Zustimmung der Mitglieder sind Preiserhöhungen unwirksam.
Fitnessstudio-Verträge können teurer werden, doch ohne Zustimmung der Mitglieder sind Preiserhöhungen unwirksam. Foto: Christin Klose/dpa-tmn/dpa
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In ihrem Alltag sind Verbraucherinnen und Verbraucher häufig mit Preissteigerungen konfrontiert. Doch gerade beim laufenden Fitnessstudio-Abo müssen sie das längst nicht immer hinnehmen.

Wenn der Fitnessstudio-Vertrag noch während der Laufzeit teurer wird, ist das für Sportlerinnen und Sportler ärgerlich. Der Verbraucherzentrale Hessen zufolge sind solche Beitragsanpassungen aufgrund gestiegener Lohn- und Energiekosten keine Seltenheit. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen das aber nicht immer hinnehmen.

«Verträge sind einzuhalten, wie sie geschlossen wurden», sagt Olesja Jäger, Referentin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Deswegen dürften die Beiträge nur dann ohne Zustimmung der Mitglieder erhöht werden, wenn der Vertrag eine gültige Preisanpassungsklausel enthält. Und die unterliegt strengen Vorgaben.

Laut Jäger müssten Mitglieder zum einen schon bei Vertragsschluss über die Möglichkeit der Beitragserhöhung informiert worden sein. Zum anderen muss es Sportlern zumutbar sein, auch nach der Beitragserhöhung am Vertrag festzuhalten. «Ohne eine solche wirksame Klausel ist eine Preiserhöhung nur mit aktiver Zustimmung des Mitglieds möglich», sagt Jäger.

Sind die Preisanpassungen unwirksam, können Verbraucherinnen und Verbraucher ihnen widersprechen. Dann läuft der Vertrag zu den alten Konditionen weiter. Halten Betreiber weiter an der Erhöhung fest, haben Betroffene in der Regel ein Sonderkündigungsrecht und können vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen. Auch Fitnessstudio-Betreiber können den Vertrag ihrerseits kündigen – sie müssen allerdings die ordentliche Kündigungsfrist zum Ende der vereinbarten Laufzeit einhalten. (dpa/tmn/aig)

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