Berlin (dpa) – Wahlkampf im Sommer, Wahltag im Herbst – so laufen seit drei Jahrzehnten Bundestagswahlen. Diese Routine wird nun mit dem absehbaren Vorziehen der Wahl auf den 23. Februar kommenden Jahres durchbrochen. Lautet die neue ungeschriebene Regel auf absehbare Zeit nun: Wahlkampf mit Glühwein, Wahltag im Schneematsch?
Das muss nicht sein. Nach Artikel 39 Grundgesetz beginnt eine Wahlperiode mit dem ersten Zusammentreten des neu gewählten Bundestags. Die Neuwahl findet frühestens 46 und spätestens 48 Monate nach dem Beginn der Wahlperiode statt. Das heißt: Die Bundestagswahl kann alle vier Jahre wieder um ein paar Wochen nach vorne verlegt werden.
Es geht aber auch in die andere Richtung. Denn in Artikel 39 ist auch festgelegt, dass der Bundestag spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammentritt. So war dies zuletzt 2021: Der Bundestag wurde am 26. September gewählt und trat am 26. Oktober zur konstituierenden Sitzung zusammen.
Zwar wurde der nächste Wahltermin, der jetzt Geschichte ist, auf den 28. September 2025 festgelegt. Rechtlich wäre aber der 26. Oktober – auch ein Sonntag – der letzte mögliche Termin gewesen.
In derselben Situation wie jetzt befanden sich die Wahlkampfmanager und -organisatoren nach dem Bruch der sozialliberalen Koalition 1982. Damals wurde der Bundestag am 6. März 1983 neu gewählt. Vier Jahre später war der Wahltermin dann der 25. Januar, weitere vier Jahre später der 2. Dezember. Und bei der Bundestagswahl 1994 befand man sich mit dem 16. Oktober wieder im Herbst-Rhythmus.