Hätten Sie’s gewusst? 7 Fakten rund um Gewinnspiele

Glücksspiele und Gewinnspiele sind nicht dasselbe. Beim einen muss man in der Regel einen Geldeinsatz bringen, beim anderen nicht.
Glücksspiele und Gewinnspiele sind nicht dasselbe. Beim einen muss man in der Regel einen Geldeinsatz bringen, beim anderen nicht. Foto: Sina Schuldt/dpa
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Mit etwas Glück einen tollen Preis einheimsen: Gewinnspiele haben für viele einen besonderen Reiz. Welche rechtlichen Aspekte hierbei eine Rolle spielen.

Bargeld, Reisen, Autos: Solche und andere Preise werden bei Gewinnspielen immer wieder in Aussicht gestellt. Viele lassen sich locken und nehmen teil. Sieben Fakten, die Sie im Hinblick auf Gewinnspiele wissen sollten.

Fakt 1: Teilnahmebedingungen sind ein guter Hinweis auf Seriosität

Ein Hinweis auf ein seriöses Gewinnspiel sind transparente und verständliche Teilnahmebedingungen. Aus ihnen müssen mindestens wesentliche Informationen wie Preis, Beginn und Ende des Gewinnspiels hervorgehen. «Auch muss es den Hinweis auf eine Datenschutzerklärung geben, in der steht, wie die Daten der Teilnehmenden verarbeitet werden», sagt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. Bei Online-Gewinnspielen ist ein richtiges Impressum, in denen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme genannt sind, ein Muss.

Fakt 2: Gewinnspiele unterliegen zahlreichen Regeln

Gewinnspiele dürfen sich nicht an Kinder und Jugendliche richten – «das ist verboten, außer auf Jahrmärkten», so Solmecke. Initiatoren eines seriösen Gewinnspiels verlangen außerdem keinen finanziellen Einsatz für die Teilnahme. «Erlaubt ist allerdings, die Teilnahme vom Kauf einer Ware abhängig zu machen, sofern diese nicht teurer ist als sonst und der Gewinn in einem vertretbaren Verhältnis zum Kaufpreis steht», erklärt der Kölner Anwalt.

Weitere mögliche Hinweise auf unseriöse Gewinnspiele: Man kann sich nicht an die Teilnahme am Gewinnspiel erinnern, erhält aber eine Gewinnbenachrichtigung – hier handelt es sich meistens um Betrug. Ebenfalls unseriös: Der Veranstalter verlangt im Gegenzug für die Teilnahme oder die Gewinnausschüttung irgendeinen Einsatz – sei es Geld, Daten, Reichweite, Vertragsabschluss oder sonstiges.

Misstrauisch sollte man auch sein, wenn der Veranstalter völlig unbekannt ist und/oder im (Nicht-EU-)Ausland sitzt. Ebenfalls ein Warnsignal: Die Adresse im Impressum passt nicht zu der des vermeintlichen Veranstalters – das deutet auf ein Missbrauch von Logos hin. Es lohnt auch ein Blick in die Liste der Verbraucherzentrale Hamburg mit «schwarzen Schafen».

Fakt 3: Gewinnspiele und Glücksspiele sind nicht dasselbe

Im Gegensatz zu Gewinnspielen fordern Glücksspiele in aller Regel einen Geldeinsatz. «Gewinnspiele sind an Transparenzgeboten und eindeutig formulierten Teilnahmebedingungen zu messen», erläutert Annemarie Westpfahl, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz in Hamburg. Gewinnspiele bedürfen keiner behördlichen Genehmigung, Glücksspiele hingegen meist schon.

Fakt 4: Unseriöse Gewinnspielanbieter können angezeigt werden

Wird für die Teilnahme an dem Gewinnspiel ein finanzieller Einsatz verlangt, der über den Kauf eines Produkts hinausgeht, könnte es sich um verbotenes Glücksspiel handeln. Winkt ein Gewinn für ein Gewinnspiel, an dem man nicht teilgenommen hat, könnte versuchter Betrug vorliegen. In beiden Fällen können Betroffene das zur Anzeige bringen.

«Das ist insbesondere wichtig, wenn man befürchtet, die Betrüger haben schon Daten gesammelt oder Geld eingezogen», sagt Christian Solmecke. «Geht mit dem Gewinnspiel etwa eine unzumutbare Belästigung von Teilnehmenden durch Telefonwerbung einher, können sich Betroffene auch an eine Verbraucherzentrale wenden», sagt Westpfahl. Die Verbraucherzentrale kann dann etwa den Veranstalter abmahnen.

Fakt 5: Bei einer Gewinnspielauslosung muss kein Jurist anwesend sein

«Ziehung unter juristischer Aufsicht»: Diese Formulierung findet sich in vielen Nutzungsbedingungen von Gewinnspielen. Aber: Eine allgemeine Pflicht, dass bei der Ziehung eine Notarin oder ein Notar beziehungsweise eine Juristin anwesend sein muss, gibt es laut Solmecke nicht: «Das heißt, dass man die Gewinner eines Gewinnspiels auch ohne Beisein eines Juristen auslosen darf.»

In der Praxis bedeutet eine Selbstverpflichtung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass man sich dazu verpflichtet, zumindest einen Juristen – nicht notwendigerweise einen Notar wie in vielen Fernsehshows – für die Ziehung zu engagieren, der diese überwacht.

«Sinnvoll ist das nicht unbedingt, denn ein Jurist hat wenig mehr Expertise als jeder andere objektive Beobachter, um die technische Korrektheit einer Gewinnspielziehung zu überprüfen», sagt Solmecke. Ihm zufolge ist daher davon auszugehen, dass diese Selbstverpflichtung in erster Linie eine Marketingaktion ist, um die eigene Seriosität unter Beweis zu stellen und das Vertrauen der Menschen zu gewinnen.

Fakt 6: Den Satz «Der Rechtsweg ist ausgeschlossen» können sich Anbieter sparen

Viele Veranstalter nehmen den angesprochenen Passus in ihre Teilnahmebedingungen auf, um möglichst zu verhindern, dass enttäuschte Teilnehmer über den Klageweg versuchen, an die Gewinne zu kommen. «Tatsächlich hat dieser Satz aber keine rechtliche Wirkung», stellt Solmecke klar. Wer einen Anspruch hat, darf hierzulande immer klagen – «der Rechtsweg darf also niemandem verboten werden».

Fakt 7: Es gibt keinen Anspruch auf Bargeldauszahlung statt Sachgewinn

«Ein Anspruch darauf, statt eines gewonnenen Sachwerts wie etwa ein Auto oder E-Bike Bargeld ausgezahlt zu bekommen, besteht nicht», sagt Annemarie Westpfahl. Es sei denn, diese Möglichkeit stand in den Teilnahmebedingungen. «Wer lieber das Geld möchte, kann den Sachpreis natürlich an sich nehmen und gewinnbringend verkaufen», so Christian Solmecke. (dpa/ml)

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