Inflationsprämie auch in Passivphase der Altersteilzeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit nicht von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen dürfen.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit nicht von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen dürfen. Foto: Martin Schutt/dpa/dpa-tmn
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Wer hat Anspruch auf die Inflationsprämie? Darüber gibt es immer wieder Streit. Wie es für Beschäftigte aussieht, die in ihrer Altersteilzeit freigestellt sind, entschied nun das Bundesarbeitsgericht.

Erfurt (dpa/tmn) – Arbeitgeber können Beschäftigte, die in der Passivphase ihrer Altersteilzeit nicht mehr arbeiten, im Tarifvertrag nicht von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 71/24). 

In dem Fall klagte ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart hatte. Ab Mai 2022 befand er sich in der sogenannten Passivphase, in der gar nicht mehr gearbeitet wird.

2023 schlossen die Tarifparteien der betroffenen Branche einen Tarifvertrag über die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie von 3.000 Euro. Ausgenommen waren darin Beschäftigte, die zum Stichtag am 31.05.2023 in einem gekündigten oder ruhenden Arbeitsverhältnis standen, sich in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. 

Keine Ungleichbehandlung: Arbeitgeber zur Zahlung der Prämie verpflichtet

Der Arbeitnehmer sah darin unter anderem eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen seiner Teilzeit. Er klagte auf Zahlung der Inflationsausgleichsprämie. Er blieb in erster und zweiter Instanz (Az.: 14 Sa 1148/23) zwar ohne Erfolg – das Bundesarbeitsgericht aber gab dem Kläger nun in seiner Entscheidung recht. Der Arbeitgeber sei zur Zahlung der Prämie verpflichtet, so das Urteil.

Der Ausschluss eines Arbeitnehmers in der Passivphase der Altersteilzeit verstoße gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Einen solchen Grund sahen die Bundesrichter aber im vorliegenden Fall nicht. 

Die Prämie, die Arbeitgeber noch bis Ende 2024 steuerfrei an ihre Beschäftigten auszahlen können, soll die Folgen der Inflation ausgleichen – etwa gestiegene Verbraucherpreise. Das Bundesarbeitsgericht konnte hier keine Bedarfsunterschiede zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, die während ihrer Altersteilzeit freigestellt sind, erkennen.

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