Wer bislang nicht vor Gericht stand, kennt den Begriff des Pflichtverteidigers wohl nur aus Büchern oder Fernsehen. Wohl einer der Gründe, warum das Bild eines solchen Anwalts etwas verzerrt ist.
Für Laien mag «Pflichtverteidiger» nach einem Anwalt klingen, der weder besonders motiviert noch besonders geeignet ist. Entgegen mancher Klischees sind Pflichtverteidiger aber alles andere als Anwälte zweiter Klasse, erklärt der Rechtsanwalt Volker Henn-Anschütz.
Pflichtverteidiger kommen immer dann zum Einsatz, wenn Beklagte sich in einem Fall nicht selbst vertreten dürfen, das Gesetz also eine Verteidigung vorschreibt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Folgen bei einer gerichtlichen Niederlage gravierend wären – etwa eine Freiheitsstrafe oder ein Berufsverbot drohen.
In Fällen wie diesen fordert das Gericht den Beschuldigten Henn-Anschütz zufolge auf, einen Anwalt seines Vertrauens zu benennen. Erst wenn der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkommt, ordnet der zuständige Richter einen Anwalt seiner Wahl bei.
Und obwohl Pflichtverteidiger geringere Kostensätze abrechnen dürften als Wahlverteidiger, übernähmen die meisten Strafrechtskanzleien – also auch die großen und berühmten – solche Pflichtmandate, sagt Henn-Anschütz.
Warum man im Zweifel lieber selbst die Wahl treffen sollte
Einziger Nachteil: Trifft das Gericht die Auswahl, kann es mitunter vorkommen, dass es zwischen Beklagtem und Verteidiger auf persönlicher Ebene nicht harmoniert – auch wenn der Anwalt fachlich exzellent ist. Um hier also nicht vom Glück abhängig zu sein, empfiehlt der Rechtsanwalt Betroffenen, selbst einen Verteidiger auszuwählen. (dpa/tmn)