Potsdam (dpa/tmn) – Wenn sich ein Paar trennt, kann es passieren, dass gemeinsame Kinder abwechselnd bei Vater und Mutter leben. Aber wie sieht das eigentlich bei einem gemeinsam angeschafften Haustier aus – ist hier ebenfalls ein Wechselmodell denkbar? Eher nicht, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Potsdam (Az. 7 S 68/23) auf das die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.
In dem konkreten Fall stritt sich ein Paar nach der Trennung um eine Hündin, die während des Zusammenlebens gemeinsam angeschafft wurde. Der Mann wollte das Tier für sich beanspruchen, mindestens aber erreichen, dass es alle zwei Wochen zwischen ihm und seiner Ex wechselt. Die Frau wollte den Hund aber ebenfalls für sich behalten – und bekam am Ende Recht.
Wer sich kümmert, profitiert …
Laut dem Gericht ist eine Regelung zum Umgang mit einem Haustier nur während des Bestehens einer sogenannten Miteigentümergemeinschaft möglich. Nach Auflösung der Gemeinschaft – also hier der Trennung – sei das Tier als Alleineigentum einem der bisherigen Miteigentümer zuzuweisen.
Weil die Frau die Hündin nach der Trennung überwiegend betreute, ging das Eigentum gegen Zahlung eines sogenannten Ausgleichsbetrags an ihren Ex auf sie über. Ein Wechselmodell für das Haustier lehnte das Gericht ab.