Nicht versichert? Hochwasserschäden steuerlich absetzbar

Hochwasserschäden sind durch eine Elementarschutz-Versicherung abgedeckt. Ohne diese Versicherung können die Reparaturkosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden.
Hochwasserschäden sind durch eine Elementarschutz-Versicherung abgedeckt. Ohne diese Versicherung können die Reparaturkosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angegeben werden. Foto: Stefan Puchner/dpa/dpa-tmn
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Wer Hochwasserschäden am Gebäude oder im Haus von einer Versicherung ersetzt haben möchte, braucht in der Regel einen Elementarschutz. Fehlt dieser, sind die Kosten für Reparaturen absetzbar.

Immer wieder sind Menschen in Deutschland von Überschwemmungen betroffen. Und trotzdem ist laut dem Gesamtverband der Versicherer nur etwa jedes zweite Haus mit einer Elementarschadenversicherung ausgestattet, die für etwaige Schäden aufkommen würde. Viele Betroffene müssen Hochwasserschäden also auf eigene Kosten reparieren lassen, Hausrat entsprechend ersetzen. Gut zu wissen: Einige der anfallenden Kosten können in diesem Fall zumindest einen Steuervorteil mit sich bringen. Darauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) hin.

Wie private Vermieter Hochwasserschäden von der Steuer absetzen

Hinterlässt ein Hochwasser Schäden an einem vermieteten Haus, müssen grundsätzlich Vermieter beziehungsweise Eigentümer dafür aufkommen. Die anfallenden Kosten können diese aber als Werbungskosten geltend machen, sofern sie nicht von der Versicherung getragen wurden. Wird dadurch der alte Zustand wiederhergestellt, können die Kosten sofort abgesetzt werden. Wird der Zustand der Immobilie durch die baulichen Maßnahmen sogar verbessert, müssen die Kosten über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden. Eine Sonderabschreibung ist im Katastrophenfall unter Umständen möglich.

Wie Mieter Hochwasserschäden von der Steuer absetzen

Bei Schäden am Gebäude sind Mieterinnen und Mieter fein raus. Doch auch ihnen können erhebliche Kosten entstehen, wenn ihr Hausrat zerstört wird, die erforderliche Versicherung fehlt. Die Kosten für die Wiederbeschaffung oder die Instandsetzung existenzieller Hausratsgegenstände können sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben. Voraussetzung ist, dass die Kosten über dem zumutbaren Eigenanteil liegen, der abhängig von der Höhe des Einkommens, der Anzahl der Kinder und dem Familienstand ist.

Zu den existenziellen Hausratsgegenständen zählen laut Lohi etwa Einrichtungs-, Elektro- und Haushaltsgegenstände sowie Kleidungsstücke. Teure Luxusmarken und Luxusgegenstände, wie Schmuck oder Kunstwerke, erkennt das Finanzamt hingegen nicht bei den außergewöhnlichen Belastungen an.

Wie Eigenheimbesitzer Hochwasserschäden von der Steuer absetzen

Für den Hausrat gilt bei Eigenheimbesitzern dasselbe wie bei Mietern. Dazu kommen bei ihnen aber womöglich die Schäden am Gebäude. Nach einem Hochwasser können sie die Kosten für Instandsetzungen und Reparaturen an existenziell wichtigen Bereichen des Gebäudes ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen. Laut Lohi ist so der Austausch der defekten Heizungsanlage oder der Kellerfenster problemlos absetzbar. Die Kosten für die Wiederherstellung von Terrasse, Garten oder Garage sind hingegen ausgenommen.

Wer Versicherungsleistungen, Spendengelder oder eine steuerfreie Unterstützung des Arbeitgebers erhalten hat, muss diese Zahlungen von den abzugsfähigen Ausgaben abziehen. Das Finanzamt kürzt den angesetzten Betrag dann noch mal um die zumutbare Eigenbelastung, die bei bis zu sieben Prozent des Bruttoeinkommens liegt. Um die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen zu können, müssen die Reparaturarbeiten spätestens drei Jahre nach der Katastrophe abgeschlossen sein.

Ist die zumutbare Belastungsgrenze nicht überschritten, können Eigenheimbesitzer die Kosten für Räumung, Entsorgung, Gutachten, Reparaturen und Wiederherstellung zumindest als Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich in Abzug bringen. Ein Fünftel der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten kann so bis zu einer Höchstgrenze von 1.200 Euro vom Finanzamt anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Rechnung nicht bar beglichen wurde.

So kommt die Steuerentlastung früher

Problem der genannten Steuerentlastungen: Sie alle kommen nicht sofort, sondern frühestens mit dem Einkommensteuerbescheid im Folgejahr zum Tragen. Bei der Schadensbeseitigung hilft das zunächst wenig. Die Lohi gibt Betroffenen, die früher vom Steuervorteil profitieren wollen, aber einen Tipp: Stellen sie bei ihrem zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung, können die geschätzten außergewöhnlichen Belastungen oder Werbungskosten bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen vermerkt werden.

So wird schon monatlich weniger Lohnsteuer vom Gehalt abgezogen, es steht mehr Geld für Reparaturen und Wiederbeschaffungen zur Verfügung. Als Geldgeschenk ist das nicht zu verstehen, eher als Vorschuss. Denn der vorzeitig gewährte Steuervorteil wird im Steuerbescheid des Folgejahres verrechnet. (dpa/tmn/cw)

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