Rechtsschutz: So versichern Sie sich bedarfsorientiert

Rundumschutz oder nicht? Verbraucherinnen und Verbraucher sollten prüfen, ob einzelne Rechtsschutzpakete nicht sinnvoller sind.
Rundumschutz oder nicht? Verbraucherinnen und Verbraucher sollten prüfen, ob einzelne Rechtsschutzpakete nicht sinnvoller sind. Foto: Christin Klose/dpa-tmn
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Privat, Beruf, Verkehr: Rechtsschutzversicherungen gibt es für die unterschiedlichsten Lebenslagen. Wer sich für eine Police interessiert, tut häufig gut daran, nicht den Rundumschutz zu wählen.

Mainz (dpa/tmn) – Braucht es eine Rechtsschutzversicherung oder braucht es sie nicht? Der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz zufolge ist zumindest ein Rundumschutz oft nicht sinnvoll. Stattdessen sollten Verbraucherinnen und Verbraucher prüfen, in welchen Bereichen sie besonderen Bedarf haben und zum Beispiel einzelne Rechtsschutzpakete wie «Privat», «Beruf», «Verkehr» oder «Eigentum und Miete» abschließen. So lasse sich der Versicherungsschutz bedarfsgerecht und preisgünstiger zusammenstellen.

«Der Privat- und Vertragsrechtsschutz umfasst beispielsweise Streitigkeiten um Handwerkerverträge oder Versicherungsverträge, der Berufsrechtsschutz hilft bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten», so Philipp Wolf, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale. Der Verkehrsrechtsschutz könne etwa sinnvoll sein, wenn man beruflich viel unterwegs und auf den Führerschein angewiesen ist.

Vor dem Abschluss eines Rechtsschutzpakets lohnt sich der Anbietervergleich. Das kann helfen, Preise und Leistungen der Angebote besser einzuschätzen. Worauf Interessierte den Verbraucherschützern zufolge dabei unbedingt achten sollten: Die Versicherungssumme sollte pauschal mindestens 300.000 Euro für Gerichts- und Anwaltskosten umfassen. Zudem gilt: Wer für den Versicherungsfall einen Selbstbehalt vereinbart, drückt den Preis. 

Aber Achtung: Beim Abschluss der Police gilt bei vielen Anbietern eine dreimonatige Wartefrist. Sind Rechtsstreitigkeiten schon im Gange oder absehbar, greift die Versicherung im Zweifel also nicht. Denn selbst die Ursache für den Rechtsstreit darf erst nach Ablauf der Wartezeit auftreten.

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