Transparenz checken: Was Bewertungen im Netz wert sind

Bewertungen auf Webseiten sind ohnehin mit Vorsicht zu genießen. Online-Händler müssen zudem darauf hinweisen, wie die Bewertungen zustanden kommen.
Bewertungen auf Webseiten sind ohnehin mit Vorsicht zu genießen. Online-Händler müssen zudem darauf hinweisen, wie die Bewertungen zustanden kommen. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa-tmn

Mainz/Berlin (dpa/tmn) – Viele Sterne, Punkte und Top-Noten. Ganz gleich, ob kurzes Statement oder langer Erfahrungsbericht: alles äußerst positiv. Wer kennt das nicht im Netz und wer hat einem Produktjubel nicht schon einmal nur zu gern ungeprüft Glauben geschenkt?

Käuferinnen und Käufer in spe sind aber besser beraten, erst einmal zu schauen, ob und wie die jeweilige Webseite überhaupt gegen Fake-Bewerbungen vorgeht, bevor sie tiefer in die Verdikt-Lektüre einsteigen.

Umgang mit Bewertungen muss deutlich angezeigt werden

Denn Unternehmen müssen ihren Umgang mit Bewertungen rechtzeitig und deutlich anzeigen, etwa auf der Startseite, der Produktübersicht oder unmittelbar neben einem Artikel, erklärt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Es genüge nicht, solche Hinweise nur auf einer Unterseite, im Kleingedruckten oder erst später im Bestellprozess bereitzustellen.

Diese sogenannte Transparenzpflicht ergibt sich aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, das europäisches Recht umsetzt: Es verpflichtet Unternehmer seit Mitte 2022 zu Folgendem:

Seite muss auch offenlegen, wenn es gar keine Prüfungen gibt

– Transparent machen, ob Bewertungen tatsächlich von Verbraucherinnen und Verbrauchern stammen.

– Transparent machen, ob die bewertenden Verbraucher die beworbenen Produkte oder Dienstleistungen auch genutzt oder gekauft haben.

– Offen legen, wenn solche Überprüfungen gar nicht stattfinden.

– Falls solche Überprüfungen stattfinden, klare Informationen über das Verfahren zur Echtheitskontrolle bereitstellen – etwa, ob nur Bewertungen von Kunden akzeptiert werden, die auf der eigenen Seite gekauft haben, oder ob alle Bewertungen – auch negative – veröffentlicht werden.

Stichprobe offenbart zahlreiche Verstöße gegen Transparenzpflicht

Zwischen April und Juli 2025 haben die Verbraucherzentralen in einer Gemeinschaftsaktion insgesamt 462 Webseiten von Online-Shops und Dienstleistern stichprobenartig geprüft und dabei viele Verstöße gegen die Transparenzpflicht festgestellt.

122 Anbieter informierten demnach nicht oder nicht ausreichend über ihre Prüfverfahren. Zudem hatte etwa jedes vierte Unternehmen nicht oder nicht klar genug darüber informiert, ob und wie es die Echtheit der Bewertungen sicherstellt.

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