Verletztengeld bezogen, doch noch nicht geheilt: Und jetzt?

Wer nach einem Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit länger oder ganz arbeitsunfähig ist, bekommt von der Unfallversicherung eine Rente.
Wer nach einem Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit länger oder ganz arbeitsunfähig ist, bekommt von der Unfallversicherung eine Rente. Foto: Franziska Gabbert/dpa-tmn
Was passiert, wenn nach einem Arbeitsunfall die Genesung stockt und an Arbeit nicht zu denken ist? Das erklärt ein Experte.

Berlin (dpa/tmn) – Am Arbeitsplatz im Betrieb über ein Kabel gestolpert und unglücklich gestürzt: Das kann mit einem komplizierten Bruch etwa der Schulter oder des Arms enden – und der oder die Betroffene ist schlimmstenfalls über Monate hinweg arbeitsunfähig. Doch wie geht es in einem solchen Fall finanziell weiter? 

Zunächst gibt es in der Regel sechs Wochen Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers. «Ist der oder die Verletzte nach diesen sechs Wochen noch nicht arbeitsfähig, kann er oder sie Anspruch auf Verletztengeld haben», sagt Stefan Boltz von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin. Es liegt bei 80 Prozent des Regelentgelts und kann bis zu 78 Wochen gezahlt werden – oder auch länger, wenn die Heilbehandlung noch andauert und mit dem Wiedereintritt in die alte Tätigkeit noch zu rechnen ist. 

Nimmt die verletzte Person an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teil, erhält sie Übergangsgeld. Es beträgt für Versicherte ohne Kind 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. 

Was, wenn trotz Behandlung Schäden bleiben?

Mitunter kommt es vor, dass weder eine Heilbehandlung noch Reha-Maßnahmen eine versicherte Person in die Lage versetzen, wieder uneingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen zu können. «Sind die Verletzungen so groß, dass sie nicht geheilt werden können oder bleiben Funktionsschäden zurück, zahlt die Unfallversicherung eine Rente», sagt Boltz. 

Bei vollständigem Verlust der Erwerbsfähigkeit (100 Prozent) haben Betroffene Anspruch auf eine Vollrente. «Sie beträgt zwei Drittel des vor dem Arbeitsunfall erzielten Jahresarbeitsverdienstes», so Boltz. Einen Anspruch auf Teilrente können Betroffene ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent geltend machen.

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