Überstunden gehören für viele Beschäftigte zum Arbeitsalltag: Mehr als ein Drittel bleibt regelmäßig länger, so eine Umfrage. Und wie sieht es mit der Bezahlung aus?
Das Projekt ist noch nicht fertig, obwohl heute Abend die Deadline ansteht. Aber mit ein paar Überstunden sollten Sie das hinbekommen, oder? Nervig, für viele aber hinnehmbar.
Frustrierend wird es dann, wenn die zusätzliche Arbeit nicht angemessen entlohnt wird. Laut einer Umfrage ist das keine Seltenheit.
Die Zahlen: 72 Prozent der Beschäftigten sagen, sie machen ab und zu Überstunden, 36 Prozent sogar regelmäßig, hat eine Umfrage des Marktforschungsinstituts Bilendi im Auftrag der Jobbörse Jobtensor ergeben. Aber nur 39 Prozent erhalten demnach eine finanzielle Vergütung für ihre Überstunden. Gut drei Viertel (78 Prozent) dürfen sie abfeiern. Bei manchen geht also beides.
Überstunden mit dem Gehalt abgegolten?
Aber wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Müssen Überstunden nicht zwingend bezahlt werden? Grundsätzlich gilt: Überstunden sind zusätzliche Arbeitsstunden, die vergütet werden müssen, erläutert die Arbeitnehmerkammer Bremen auf ihrer Website.
Dennoch würden viele Arbeitsverträge Klauseln enthalten, wonach Überstunden bereits durch das Grundgehalt abgedeckt sind. Auch in der Umfrage gab jeder Fünfte (20 Prozent) an, dass Überstunden laut Vertrag mit dem Gehalt abgegolten sind.
Die Arbeitnehmerkammer Bremen rät, solche Klauseln im Idealfall vor Vertragsvereinbarung genau zu prüfen. Oft seien die Passagen entweder unklar formuliert oder benachteiligten den Arbeitnehmer – und seien daher unter Umständen gar nicht gültig.
Freizeitausgleich nur nach Zustimmung
Wenn Arbeitgeber und -nehmer zustimmen, können Überstunden auch durch Freizeit ausgeglichen werden. Das war in der Umfrage mit «Abfeiern» gemeint. Es ist jedoch nicht möglich, das einseitig zu verlangen. Dies liegt laut der Arbeitnehmerkammer Bremen daran, dass Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Bezahlung für geleistete Arbeit haben. Die Möglichkeit, die Überstunden abzufeiern, erfordert daher die Zustimmung beider Seiten. (dpa/tmn/aig)